Ein Gerichtsurteil zeigt, wie wichtig es ist, sich vor der Bestellung eine Ware, die von einem Monteur aufzubauen ist, zu vergewissern, dass man tatsächlich auch das Richtige beziehungsweise die passenden Maße bestellt hat.
29.10.2024 (verpd) Wer irrtümlich eine Duschkabine spiegelverkehrt bestellt, kann nicht darauf hoffen, dass der Händler für die Reparatur von Bohrlöchern aufkommt, die sein Mitarbeiter zu Beginn der Montage setzt, weil er den Fehler erst später bemerkt. So entschied das Amtsgericht München in einem Gerichtsstreit.
Ein Mann hatte online eine Glasduschkabine im Wert von 1.726 Euro in einer Maßanfertigung bei einem spezialisierten Händler bestellt.
Bei der Montage durch einen Mitarbeiter des Händlers stellte sich heraus, dass die Kabine seitenverkehrt bestellt worden war und daher nicht wie ursprünglich geplant eingebaut werden konnte. Der Monteur hatte bereits Löcher in die Wand gebohrt, als der Fehler entdeckt wurde.
Händler soll Schadensersatz leisten
Der Käufer verklagte den Händler auf Schadensersatz, da der Monteur die Montage trotz des Fehlers begonnen habe. Er argumentierte, dass der Handwerker den falschen Aufbau hätte frühzeitig erkennen und ihn informieren müssen, um die Bohrlöcher zu vermeiden.
Der Mann forderte 773,05 Euro für die Reparatur der angebohrten Wandpaneele und 100 Euro für den Abbau der falsch eingebauten Teile der Duschkabine.
Verantwortung für den Fehler liegt beim Käufer
Das mit dem Fall befasste Amtsgericht München stellte jedoch fest, dass die Verantwortung für die falsche Bestellung beim Kläger lag. Die Duschkabine war zwar technisch montierbar, aber aufgrund der Spiegelverkehrtheit nicht wie vom Kunden gewünscht einsetzbar.
Im vorliegenden Fall wäre es aufgrund der spiegelverkehrten Bestellung nur möglich, ein Seitenteil so einzubauen, dass sich dessen wasserabweisende Schicht an der Außenseite und nicht, wie vom Käufer geplant, in der Duschkabine befindet.
Bohrlöcher letztlich unvermeidbar
Der Monteur habe seine Arbeit korrekt ausgeführt, da der Fehler vor Beginn der Montage nicht erkennbar gewesen sei. Nach der Einschätzung des Gerichts wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, den Fehler schon bei der Bestellung zu bemerken.
Das Gericht sah zudem keine Pflicht des Monteurs, den Aufbau zu unterbrechen, da die Duschkabine in der gelieferten Form montierbar war – nur eben nicht wie vom Kunden geplant. Der Kläger habe demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Bohrlöcher letztlich unvermeidbar waren.
Keine Kausalität zwischen Fehler und Schaden
Ein weiterer Aspekt der gerichtlichen Entscheidung betraf die Kausalität des Schadens. Das Gericht argumentierte, dass die Bohrlöcher kein vermeidbarer Schaden seien, selbst wenn der Monteur früher auf den Fehler hingewiesen hätte. Denn der Kunde hätte vermutlich nicht von einer Montage abgesehen, wie sein Verhalten nahelegt.
Es habe nur zwei sinnvolle Alternativen gegeben: die Duschkabine entweder zu verwenden oder eine neue zu bestellen. Letzteres sei laut Gericht eine unwahrscheinliche Option gewesen, da der Käufer die Falschbestellung nicht korrigierte und bis heute keine Neubestellung vorgenommen hat.
Montage die wirtschaftlich sinnvollste Lösung
Das Gericht stellte zudem fest, dass die durchgeführte Montage die wirtschaftlich sinnvollste Lösung war. Denn zum einen stand dem Kläger trotz der Onlinebestellung aufgrund der gewünschten Maßanfertigung gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kein Rückgaberecht zu.
Zum anderen war die Möglichkeit eines Weiterverkaufs aus dem gleichen Grund unrealistisch und wurde vom Kunden nicht einmal versucht. Somit blieb die Montage die einzige logische Option, um das Bad sinnvoll nutzen zu können.
Das Amtsgericht München wies im Urteil (191 c 10665/23), das am 26. Oktober 2023 verkündet wurde, die Klage des Käufers daher ab. Es befand, dass der Händler nicht für die falsche Bestellung verantwortlich gemacht werden konnte, da ihm keine Pflichtverletzung gemäß §§ 276 und 278 BGB vorgeworfen werden kann und es sich zudem um keinen vermeidbaren Schaden handelte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Seine Rechte als Verbraucher kennen und durchsetzen
Grundsätzlich haben jedoch Verbraucher diverse Rechte, wenn es zum Beispiel um eine mangelhafte Ware eines Händlers oder eine ungenügende Leistung eines Handwerkers oder Dienstleister geht. Details dazu enthält die downloadbare Broschüre „Verbraucherrechte“ des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und das Webportal des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).
Wann für den Verbraucher beim Warenkauf ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt und was dies konkret bedeutet, wird im Webauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) erklärt. Dieses Webportal informiert zudem umfassend über den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und welche Rechte Verbraucher speziell beim Onlineshopping haben.
Wer sicherstellen möchte, dass er seine Rechte als Verbraucher ohne Kostenrisiko notfalls gerichtlich durchsetzen kann, dem hilft eine Privatrechtsschutzversicherung. Im Rahmen eines Vertragsrechtsschutzes, der in der Regel in einer solchen Police enthalten ist, sind zum Beispiel Streitigkeiten aus diversen Verträgen eines Verbrauchers wie Kaufverträge für Gebrauchsgegenstände wie Elektrogeräte oder Möbel mitversichert.
Wichtig dabei ist, sich bereits vor oder bei der ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt eine entsprechende Leistungszusage des Rechtsschutz-Versicherers einzuholen. Viele Rechtsschutz-Versicherer unterstützen ihre Kunden auch mit einer Beratungshotline.