Wenn ein Baum auf dem eigenen Grundstück steht

Normalerweise muss ein Grundstücksbesitzer für Schäden, die durch die Bäume seines Grundstückes entstanden sind, haften. Es gibt aber auch Ausnahmen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt

26.10.2015 (verpd) Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten auch im gesunden Zustand eine erhöhte Gefahr abbrechender Äste besteht, verpflichtet den Verkehrssicherungs-Pflichtigen nicht zu besonderen Schutzmaßnahmen. Er ist daher auch nicht für Schäden verantwortlich, die ein Dritter durch einen herabstürzenden Ast erleidet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: III ZR 352/13).

Ein Mann hatte seinen Pkw an einem Sommerabend unter einer Pappel geparkt. Als er am anderen Morgen zurückkam, lag ein großer grün belaubter Ast auf seinem Auto. Dieser war praktisch aus heiterem Himmel von der Pappel abgebrochen. Denn eine witterungsbedingte Ursache konnte ausgeschlossen werden.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Der Mann verklagte die für die Pappel zuständige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz, weil diese ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Die war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Sie konnte nämlich nachweisen, dass der etwa 50 bis 60 Jahre alte Baum gesund und regelmäßigen Kontrollen unterzogen worden war. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Meiningen wies die Schadenersatzklage daher als unbegründet zurück. Mit seiner hiergegen beim Thüringer Oberlandesgericht eingelegten Berufung hatte der Kläger mehr Erfolg.

Denn bei einer Baumart wie der Pappel, bei der artspezifisch ein ungleich höheres Risiko von Abwürfen gesunder Äste bestehe als bei anderen Bäumen, sei insbesondere an Verkehrsflächen, auf denen Fahrzeuge auch für längere Zeit abgestellt und sich regelmäßig Menschen zum Ein- und Aussteigen bewegen, die Grenze des zu tolerierenden naturgebundenen Lebensrisikos überschritten.

Die Gemeinde hätte daher Maßnahmen ergreifen müssen, um die Bürger vor den durch die Bäume ausgehenden Gefahren zu schützen, so das Oberlandesgericht. Die Richter lasteten dem Kläger allerdings ein Mitverschulden von einem Drittel an. Als Ortsansässiger habe er nämlich gewusst, dass es bereits in der Vergangenheit zu plötzlichen Astabwürfen gekommen war. Er habe daher fahrlässig gehandelt, als er sein Auto in der Gefahrenzone abstellte.

Ausreichende Kontrollen

Diese Entscheidung wollte die Gemeinde nicht akzeptieren. Sie legte daher Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein – und hatte Erfolg.

Nach Ansicht des BGH genügt eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn sie regelmäßige Baumkontrollen durchführt und darüber hinaus in besonderen Situationen, wie zum Beispiel bei Beschädigungen oder Frostrissen, tätig wird.

Dieser Verpflichtung ist die Gemeinde jedoch nachweislich nachgekommen. Ebenso wie die Vorinstanzen ging daher auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass die streitgegenständliche Pappel zum Zeitpunkt des Astabwurfs gesund war.

Hinzunehmendes Lebensrisiko

Der beklagten Gemeinde kann folglich keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht zur Last gelegt werden. „Denn allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungs-Pflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat“, so der BGH.

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört nach Ansicht der Richter nämlich auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgegebenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.

Da es keine absolute Sicherheit gibt, kann von einer Gemeinde auch nicht verlangt werden, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Es besteht nach Meinung des Gerichts auch keine Verpflichtung zur Anbringung von Schutznetzen oder zur Aufstellung von Warnschildern.

Richtig abgesichert

Nicht nur Gemeinden auch normale Haus- und Grundbesitzer haben im Übrigen eine sogenannte Verkehrssicherungs-Pflicht, das heißt sie müssen zumutbare Vorkehrungen treffen, um mögliche Gefahrenquellen, die von ihrem Besitz ausgehen können, auszuschließen.

Stehen beispielsweise Bäume auf dem Grundstück, muss der Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass von diesen keine Gefahr ausgeht und sie dementsprechend in regelmäßigen Abständen kontrollieren. Dabei sind morsche Bäume oder Äste zu entfernen, da das Risiko, dass diese abknicken beziehungsweise abbrechen und eine Person oder das Eigentum anderer beschädigen, hoch ist. Dies zeigen diverse Gerichtsurteile wie beispielsweise das des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 319/02).

Wer als Grundstückseigentümer für Schäden, die er fahrlässig zu verantworten hat, beispielsweise weil er der Verkehrssicherungs-Pflicht versehentlich nicht nachgekommen ist, abgesichert sein möchte, kann sich mit einer Haus- und Grundstückshaftpflicht-Versicherung entsprechend absichern. Eine solche Police übernimmt aber auch die Kosten, um unberechtigte Forderungen wie in dem genannten Gerichtsfall abzuwehren.