Was sich in 2015 noch steuerlich auszahlt

Wer als Arbeitnehmer bis Ende des Jahres bestimmte Ausgaben tätigt, kann noch für dieses Jahr seine Steuerlast mindern.

26.10.2015 (verpd) Nichts ist ärgerlicher als mehr Steuern zu zahlen als man müsste, nur weil man aus Unwissenheit bestimmte geplante Ausgaben nicht noch in diesem Jahr tätigt oder Quittungen über bereits bezahlte Rechnungen nicht aufhebt und beim Finanzamt einreicht. Daher sollte jeder Arbeitnehmer wissen, welche Aufwendungen die Steuerlast mindern können.

Bestimmte Ausgaben, die in einem Kalenderjahr angefallen sind und bezahlt wurden, reduzieren die Lohn- und Einkommenssteuerlast eines Arbeitnehmers. Dazu gehören die sogenannten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben für hauhaltsnahe Dienstleistungen (Kosten für eine Haushaltshilfe) und/oder Handwerkerkosten.

Werbungskosten

Die Werbungskosten für Arbeitnehmer sind bis zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.000 Euro absetzbar, ohne dass man die tatsächlichen Ausgaben belegen muss. Wer allerdings mit Quittungen nachweisen kann, dass er in 2015 mehr als den Pauschalbetrag von 1.000 Euro ausgegeben hat, kann im bestimmten Rahmen auch mehr steuerlich absetzen.

Werbungskosten sind beruflich bedingte Ausgaben beispielsweise für Fahrten zur Arbeit, für Arbeitsmittel wie Fachliteratur und Bürobedarf, für Berufskleidung und für Bewerbungen, aber auch Beiträge für Berufsverbände und für die berufliche Fortbildung.

Auch Prämien für Versicherungen, die überwiegend Risiken der beruflichen Tätigkeit abdecken, wie die Musikinstrumente-Versicherung bei Berufsmusikern oder die Diensthaftpflicht-Versicherung für Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Sonderausgaben

Selbst Versicherungsarten, die sowohl private wie auch berufliche Risiken abdecken, können anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei einer Privatrechtsschutz-Police für Arbeitnehmer sind in der Regel auch Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber im Rahmen des sogenannten Arbeits- oder Berufsrechtsschutzes mitversichert. Der Prämienanteil für den beruflichen Versicherungsschutz ist entsprechend absetzbar.

Ähnliches gilt bei einer privaten Unfallversicherung. In einer solchen Police sind üblicherweise auch Unfälle abgedeckt, die sich während der Berufstätigkeit ereignen. Daher erkennt das Finanzamt in der Regel pauschal die Hälfte der im Steuerjahr gezahlten Unfallversicherungs-Prämie als Werbungskosten an. Die andere Prämienhälfte kann im Rahmen der steuerlich absetzbaren Sonderausgaben beziehungsweise als Vorsorgeaufwendungen die Abgabenlast ebenfalls mindern.

Auch andere Versicherungspolicen, die den privaten Vorsorgeaufwendungen zuzurechnen sind, können je nach Vertragsgestaltung steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise gezahlte Prämien für private Kranken-, Pflege-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebens-Versicherungen sowie Beiträge zur eigenen Altersvorsorge. Weitere Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen sowie Kinderbetreuungskosten wie Kindergartengebühr oder Kosten für eine Tagesmutter.

Nicht nur steuerliche Vorteile

Steuermindernd sind zudem außergewöhnliche Belastungen. Das sind Ausgaben, die beispielsweise aufgrund einer Krankheit anfallen – wie die Rechnung über einen Zahnersatz, die der Arbeitnehmer selbst zu tragen hat –, und in der Summe einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte überschreiten.

Zudem gibt es weitere mögliche Ausgaben, wie die Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleister, die unter Umständen die Steuerlast reduzieren können. Dazu zählen Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, eine Gartenhilfe und/oder einen Handwerker, der an der Wohnung des Arbeitnehmers Reparatur-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten vorgenommen hat. Doch der Staat räumt Arbeitnehmern nicht nur steuerliche, sondern auch andere finanzielle Vorteile ein.

Ein Beispiel dafür ist die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form eines Riester-Vertrages. Wer förderberechtigt ist und noch in diesem Jahr einen entsprechenden Vertrag abschließt sowie die notwendigen Beiträge bis Ende 2015 einzahlt, profitiert von der kompletten staatlichen Förderung für 2015 in Form von Geldzulagen und steuerlichen Vorteilen. Ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann zeigt, wie hoch die Förderungen bei einer solchen Altersvorsorge im Einzelnen sind.

Weitere Informationen zu Steuerfragen

Da für manche abzugsfähigen Ausgaben wie für Sonderausgaben steuerlich absetzbare Höchstbeiträge gelten und diverse Kosten nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden können, ist es sinnvoll, bei individuellen Fragen einen Steuerberater oder das Finanzamt hinzuzuziehen.

Detailinformationen über die absetzbaren Ausgaben bieten der kostenlose Steuerratgeber „Lohnsteuer 2015“ der obersten Finanzbehörden der Länder, welcher bei den Finanzämtern erhältlich ist, sowie die online beziehbare Broschüre „Einkommen- und Lohnsteuer“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

Darüber hinaus stellt das BMF einen kostenlosen interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner für die Jahre 2002 bis 2015 im Internet unter der Webadresse www.bmf-steuerrechner.de zur Verfügung.